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Datum : 12.05.2014

Titel :
DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Meldung : Francotyp-Postalia Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 12.05.2014 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Francotyp-Postalia Holding AG Birkenwerder - Wertpapier-Kennnummer FPH 900 - ISIN: DE000FPH9000 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 19. Juni 2014 um 10.00 Uhr, Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Francotyp-Postalia Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen. Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen der Francotyp-Postalia Holding AG liegen vom Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und können auch im Internet über www.fp-francotyp.com über den Link 'Investoren/Hauptversammlung' eingesehen werden. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Francotyp-Postalia Holding AG zur Ausschüttung einer Dividende Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 2013 in Höhe von Euro 6.937.894,40 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,08 je Euro 1.263.164,48 für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigte Stückaktie: Gewinnvortrag: Euro 5.674.729,92 Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 370.444 im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,08 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 20. Juni 2014. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der FP Produktionsgesellschaft mbH Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des im Entwurf vorgelegten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen Francotyp-Postalia Holding AG (nachfolgend als 'Obergesellschaft' bezeichnet) und FP Produktionsgesellschaft mbH, HRB 9245, Hirtenweg 4, 19322 Wittenberge, (nachfolgend als 'Untergesellschaft' bezeichnet) zuzustimmen. Die Untergesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Obergesellschaft. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft. Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren nicht, so dass eine Prüfung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer entbehrlich ist. Ebenso hat die Obergesellschaft aus diesem Grund der Untergesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 Aktiengesetz noch Abfindungen nach § 305 Aktiengesetz zu gewähren. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: - Die Untergesellschaft unterstellt sich mit Wirkung der Eintragung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags in das Handelsregister der Leitung der Obergesellschaft. Diese ist berechtigt, den Geschäftsführungsorganen der Untergesellschaft Weisungen für die Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Die Untergesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen zu folgen (§ 2). - Die Untergesellschaft verpflichtet sich, unter Beachtung des § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung ihren gesamten Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen - der ohne Ergebnisabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag, erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen entnommene Beträge sowie vermindert um den nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag (§ 3). - Die Untergesellschaft darf mit Zustimmung der Obergesellschaft Teile des Jahrsüberschusses in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft dies verlangt (§ 5.1). Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vertrages gebildet wurden, und von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen (§ 5.2). - Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen (Verlustübernahme); hierfür ist § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anwendbar. - Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag wird mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister am Sitz der Untergesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des Rechts zur Leitung der Organgesellschaft; insbesondere des Weisungsrechts nach § 2 - rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Untergesellschaft. - Der Vertrag hat eine unbestimmte Vertragsdauer und kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der zumindest fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Untergesellschaft liegt, in dem der Vertrag wirksam wird (§ 7.3). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund tritt die Verpflichtung zur Gewinnabführung rückwirkend mit Beginn des dann laufenden Geschäftsjahres der Untergesellschaft außer Kraft. - Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Obergesellschaft nicht mehr die Mehrheit an der Untergesellschaft hält oder im Falle der Umwandlung oder Liquidation einer der beteiligten Gesellschaften (§ 7.4). Der vorgenannte Vertragsentwurf, der gemeinsame Bericht des Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG und der Geschäftsführung der FP Produktionsgesellschaft mbH sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Francotyp-Postalia Holding AG und der FP Produktionsgesellschaft mbH für die letzten drei Geschäftsjahre sind im Internet unter www.fp-francotyp.com von der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG zugänglich gemacht. 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der FP InovoLabs GmbH Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des im Entwurf vorgelegten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen Francotyp-Postalia Holding AG (nachfolgend als 'Obergesellschaft' bezeichnet) und FP InovoLabs GmbH, HRB 8788 NP, Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder (nachfolgend als 'Untergesellschaft' bezeichnet), zuzustimmen. Die Untergesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Obergesellschaft. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft. Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren nicht, so dass eine Prüfung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer entbehrlich ist. Ebenso hat die Obergesellschaft aus diesem Grund der Untergesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 Aktiengesetz noch Abfindungen nach § 305 Aktiengesetz zu gewähren. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: - Die Untergesellschaft unterstellt sich mit Wirkung der Eintragung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags in das Handelsregister der Leitung der Obergesellschaft. Diese ist berechtigt, den Geschäftsführungsorganen der Untergesellschaft Weisungen für die Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Die Untergesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen zu folgen (§ 2). - Die Untergesellschaft verpflichtet sich, unter Beachtung des § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung ihren gesamten Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen - der ohne Ergebnisabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag, erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen entnommene Beträge sowie vermindert um den nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag (§ 3). - Die Untergesellschaft darf mit Zustimmung der Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft dies verlangt (§ 5.1). Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vertrages gebildet wurden, und von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen (§ 5.2). - Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen (Verlustübernahme); hierfür ist § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anwendbar. - Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag wird mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister am Sitz der Untergesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des Rechts zur Leitung der Organgesellschaft; insbesondere des Weisungsrechts nach § 2 - rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Untergesellschaft. - Der Vertrag hat eine unbestimmte Vertragsdauer und kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der zumindest fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Untergesellschaft liegt, in dem der Vertrag wirksam wird (§ 7.3). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund tritt die Verpflichtung zur Gewinnabführung rückwirkend mit Beginn des dann laufenden Geschäftsjahres der Untergesellschaft außer Kraft. - Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Obergesellschaft nicht mehr die Mehrheit an der Untergesellschaft hält oder im Falle der Umwandlung oder Liquidation einer der beteiligten Gesellschaften (§ 7.4). Der vorgenannte Vertragsentwurf, der gemeinsame Bericht des Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG und der Geschäftsführung der FP InovoLabs GmbH sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Francotyp-Postalia Holding AG und der FP InovoLabs GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sind im Internet unter www.fp-francotyp.com von der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG zugänglich gemacht. 7. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Durch das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Hiervon hat die Gesellschaft zuletzt bei der Hauptversammlung vom 1. Juli 2010 Gebrauch gemacht. Da der Aufsichtsrat das Vergütungssystem zwischenzeitlich den neuen Erfordernissen des Deutschen Corporate Governance Kodex angepasst hat, soll von der Möglichkeit einer Billigung des Vergütungssystems erneut Gebrauch gemacht werden. Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das derzeit bei Francotyp-Postalia geltende Vergütungssystem, das Grundlage für die Festsetzung der Vorstandsvergütung der beiden amtierenden Vorstandsmitglieder Hans Szymanski und Thomas Grethe ist. Details hierzu werden im Vergütungsbericht unter Vergütungssystem dargestellt. Dieser findet sich im Geschäftsbericht 2013 der Francotyp-Postalia Holding AG. Der Geschäftsbericht ist im Internet unter www.fp-francotyp.com zugänglich und kann in den Geschäftsräumen am Sitz der Francotyp-Postalia Holding AG, Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder, eingesehen werden. Während der Hauptversammlung wird der Geschäftsbericht 2013 ebenfalls zugänglich sein. Das neue Vergütungssystem soll der Hauptversammlung nach § 120 Absatz 4 des Aktiengesetzes zur Billigung vorgelegt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 8. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (§§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz) für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 29. Mai 2014, 00.00 Uhr ('Nachweisstichtag') beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend genannten Adresse in Textform (§ 126b BGB, etwa schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) und in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 12. Juni 2014, 24:00 Uhr zugegangen sein: Francotyp-Postalia Holding AG c/o Computershare Operations Center, 80249 München Telefax: +49 (0)89 - 30 90 37-46 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien verbunden. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können aus eigenem Recht nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht wird jedem Aktionär auf ein an die Gesellschaft gerichtetes Verlangen hin übermittelt, ist der Eintrittskarte beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft herunterladbar. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden: hauptversammlung@francotyp.com Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Aktionäre können auch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen bis spätestens zum Ablauf des 18. Juni 2014 unter der nachstehend genannten Adresse eingehen: Francotyp-Postalia Holding AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0)89 - 30 90 37-46 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht zu erteilen. Bei der Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulare sehen die Möglichkeit vor, Weisungen zu erteilen. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital - das entspricht mindestens 500.000 Stückaktien - erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft bis zum Ablauf des 19. Mai 2014, 24:00 Uhr zugegangen sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: Francotyp-Postalia Holding AG Der Vorstand z.Hd. Investor Relations/Frau Sabina Prüser Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB an: hauptversammlung@francotyp.com Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG). Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu bestimmten Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, sind über die Internetseite der Gesellschaft (www.fp-francotyp.com über den Link 'Investoren/Hauptversammlung') zugänglich zu machen, wenn der Aktionär sie bis zum Ablauf des 4. Juni 2014, 24:00 Uhr, an die folgende Adresse übersandt hat: Francotyp-Postalia Holding AG Investor Relations Frau Sabina Prüser Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder Fax: +49 (0)3303 - 53707-410 E-Mail: s.prueser@francotyp.com Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist nach § 126 Abs. 2 AktG der Fall, * soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, * wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, * wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, * wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, * wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der 20. Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, * wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder * wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG). Wahlvorschläge müssen allerdings nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß §§ 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem ist zu Tagesordnungspunkten 5 und 6 auf Verlangen in der Hauptversammlung jedem Aktionär auch Auskunft über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der FP Produktionsgesellschaft mbH bzw. der FP InovoLabs GmbH zu geben. Nach Ziff. 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern. Hauptversammlungsinformationen im Internet Die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind im Internet unter www.fp-francotyp.com über den Link 'Investoren/Hauptversammlung' zugänglich und abrufbar. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 16.160.000 und ist in 16.160.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 370.444 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmrechtsberechtigten Aktien der Francotyp-Postalia Holding AG beläuft sich zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher auf 15.789.556. Birkenwerder, im Mai 2014 Francotyp-Postalia Holding AG Der Vorstand --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Francotyp-Postalia Holding AG Triftweg 21-26 16547 Birkenwerder Deutschland Telefon: +49 3303 525410 Fax: +49 3303 53707410 E-Mail: s.prueser@francotyp.com Internet: http://www.fp-francotyp.com ISIN: DE000FPH9000 WKN: FPH900 Börsen: Frankfurt, Xetra Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

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