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Datum : 06.05.2014

Titel :
DGAP-HV: STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2014 in Stadthalle, Am Bahndamm, 79780 Stühlingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Meldung : STO SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 06.05.2014 15:20 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Sto SE & Co. KGaA Stühlingen Wertpapier-Kenn-Nummer: - 727 410/727 413 - ISIN: - DE 0007274102/DE 0007274136 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 17.06.2014, 10.30 Uhr, in der Stadthalle, Am Bahndamm, 79780 Stühlingen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung: TOP 1:Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31.12.2013, der Lageberichte für die Sto SE & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2013 Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2013 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 71.985.234,64 ausweist, festzustellen. Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations') eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für die Verwendung des Bilanzgewinns. Darüber hinaus liegen die vorbezeichneten Unterlagen ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der auszulegenden Unterlagen erteilt. Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 286 Abs. 1 S. 1 AktG ist keine weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach § 171 AktG gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. TOP 2:Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 71.985.234,64 wie folgt zu verwenden: 1. Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR EUR 0,31 und einer Sonderdividende in Höhe von EUR 12.360.060,00 4,56 je Stück dividendenberechtigte Vorzugsaktie, also auf die 2.538.000 dividendenberechtigten Vorzugsaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 6.497.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von 2. Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR EUR 0,25 und einer Sonderdividende in Höhe von EUR 18.701.280,00 4,56 je Stück dividendenberechtigte Stammaktie, also auf die 3.888.000 dividendenberechtigten Stammaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 9.953.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von 3. Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 40.000.000,00 4. Vortrag auf neue Rechnung EUR 923.894,64 -------------- ----- Bilanzgewinn: EUR Vorbehaltlich vorschlagsentsprechender Beschlussfassung ist die Dividende am 18.06.2014 zahlbar. Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stück Stammaktien ist berücksichtigt, dass die Sto SE & Co. KGaA 432.000 Stück eigene auf den Namen lautende Stammaktien hält. Der auf diese entfallende Anteil am Bilanzgewinn ist in dem in die Gewinnrücklagen eingestellten Gewinnanteil enthalten. TOP 3:Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Sto Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2013 für das Geschäftsjahr 2013 Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Sto Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. TOP 4:Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sto Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. TOP 5:Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. TOP 6:Beschlussfassung über Satzungsänderungen 6.1 Ergänzung der Satzung durch § 4 Abs. 8 Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die Satzung wird um einen § 4 Abs. 8 wie folgt ergänzt: '(8) Die Vorzugsaktien der Gesellschaft sind im regulierten Markt der Wertpapierbörse Frankfurt am Main und der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in Stuttgart notiert. Im Falle der Ausgabe neuer Vorzugsaktien oder einer Umwandlung in Stammaktien werden auch diese Aktien in gleicher Weise börsennotiert.' 6.2 Neufassung von § 6 Abs. 2 S. 3 der Satzung § 6 Abs. 2 S. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Das Zustimmungsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist ausgeschlossen; die im Wege der Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung der aktienrechtlichen Hauptversammlung in Grundsatzfragen zugewiesenen Teilhaberechte (siehe 'Holzmüller- und/oder Gelatine-Entscheidung' des BGH) kommen jedoch zur Anwendung.' 6.3 Neufassung von § 6 Abs. 4 der Satzung § 6 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(4) Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und die Haftung von der Gesellschaft eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 4 % ihres Grundkapitals zuzüglich einer etwaig geschuldeten gesetzlichen Umsatzsteuer; die Vergütung ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf einen jährlichen Höchstbetrag von EUR 40.000,00 zzgl. einer etwaig geschuldeten gesetzlichen Umsatzsteuer.' 6.4 Neufassung von § 14 Abs. 4 S. 4 der Satzung § 14 Abs. 4 S. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Für die Vollmacht ist Textform erforderlich und ausreichend.' TOP 7:Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Sto SE & Co. KGaA und der StoCretec GmbH Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, der am 25.04.2014 zwischen der Sto SE & Co. KGaA und der StoCretec GmbH vereinbarten Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 15.12.1995 zwischen der Sto SE & Co. KGaA (vormals Sto Aktiengesellschaft) und der StoCretec GmbH (im Rahmen der Neufassung in Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag umbenannt) zuzustimmen. Im Rahmen der vorgeschlagenen Neufassung des ursprünglichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 15.12.1995 ist, neben der partiellen Umbenennung, im Wesentlichen in den §§ 2 Abs. 1 und 3 die dynamische Verweisung auf §§ 301, 302 AktG aufgenommen worden. Darüber enthält § 4 nunmehr präzise Regelungen zur Entstehung und Fälligkeit der aus der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme entstehenden Zahlungspflichten. Der Vertrag hat nunmehr folgenden Inhalt: 'Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen - im Folgenden bezeichnet als 'Sto' - und StoCretec GmbH, Gutenbergstraße 6, 65830 Kriftel - im Folgenden bezeichnet als 'StoCretec' - Vorbemerkung: Sto SE & Co. KGaA (im Folgenden bezeichnet als 'Sto' ) ist alleinige Gesellschafterin der StoCretec GmbH (im Folgenden bezeichnet als 'StoCretec' ). StoCretec ist wirtschaftlich und organisatorisch in die Sto eingegliedert, da die StoCretec in den Produkt- bzw. in den Vertriebsbereichen Betoninstandsetzung, Betonschutz und Bodenbeschichtungen die gewerblichen Zwecke der Sto fördert und ergänzt. Zwischen der Sto (damals Sto Aktiengesellschaft) und StoCretec besteht seit dem 15.12.1995 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dessen Bestehen am 27.11.1996 in das Handelsregister der StoCretec eingetragen wurde. Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird hiermit unter Umbenennung in Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (im Folgenden bezeichnet als ' Vertrag ') geändert und wie folgt vollständig neu gefasst: § 1 Leitung (1) StoCretec unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Sto. Die Sto ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der StoCretec hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. (2) StoCretec verpflichtet sich dementsprechend, den Weisungen der Sto zu folgen. § 2 Gewinnabführung (1) StoCretec verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Sto abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu nachfolgend Abs. 2 und 3, § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) StoCretec kann mit Zustimmung von Sto Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. (3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen von Sto aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von sonstigen Rücklagen oder von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. § 3 Verlustübernahme Sto ist entsprechend den Vorschriften von § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Sämtliche Absätze des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung bzw. die Regelungen einer etwaigen Nachfolgevorschrift sind entsprechend anzuwenden. § 4 Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche Der sich aus der Gewinnabführung gem. vorstehend § 2 bzw. der Verlustübernahme gem. vorstehend § 3 ergebende Zahlungsanspruch entsteht jeweils auf den Zeitpunkt des Bilanzstichtags, d. h. den letzten Tag des Geschäftsjahres, für das er begründet worden ist. Von diesem Tag an ist er mit 5 % p. a. zu verzinsen und innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der StoCretec zur Zahlung fällig. § 5 Sicherung außen stehender Gesellschafter An StoCretec sind außenstehende Gesellschafter nicht beteiligt, so dass Regelungen bzw. Vereinbarungen zu deren Sicherung im Sinne der §§ 304 ff. AktG nicht erforderlich sind. § 6 Wirksamwerden und Vertragsdauer (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der StoCretec und der Hauptversammlung der Sto abgeschlossen. Der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung wurde mit seiner Eintragung in das Handelsregister der StoCretec am 27.11.1996 wirksam und gilt rückwirkend seit dem 01.01.1996. Die vorliegende geänderte Fassung wird mit Eintragung in das Handelsregister der StoCretec wirksam und gilt rückwirkend für den Beginn des Geschäftsjahres der StoCretec, in dem die Änderung wirksam wird. (2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, läuft jedoch mindestens bis zum 31.12.2019 bzw., falls die Änderungen erst nach dem 31.12.2014 im Handelsregister eingetragen werden, bis zum Ende des Geschäftsjahres der StoCretec, in dem der Tag des rückwirkenden Inkrafttretens der Änderung fünf Zeitjahre zurückliegt (Mindestlaufzeit). Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kann der Vertrag zum Ende der Mindestlaufzeit erstmalig, danach jeweils zum Abschluss eines Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden. (3) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Sto ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der StoCretec zusteht. Ferner kann ein wichtiger Grund in der Einbringung der Beteiligung an der StoCretec durch Sto, sowie bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Sto oder der StoCretec gesehen werden. (4) Wenn der Vertrag endet, hat Sto den Gläubigern der StoCretec entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. § 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und der darin getroffenen Vereinbarungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Regelung, soll diejenige wirksame oder durchsetzbare Regelung gelten, die dem rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien beim Abschluss dieser Vereinbarung beabsichtigt haben oder hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken im Vertrag.' Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der StoCretec GmbH, Gutenbergstraße 6, 65830 Kriftel, aus und sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung auf der Internetseite der Sto SE & Co.KGaA zugänglich unter: www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations') - Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 25.04.2014 zwischen der Sto SE & Co. KGaA und der StoCretec GmbH unter Umbenennung in Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, - ursprünglicher Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sto SE & Co. KGaA (vormals Sto Aktiengesellschaft) und der StoCretec GmbH vom 15.12.1995, - gemeinsamer Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der Sto SE & Co. KGaA und der Geschäftsführung der StoCretec GmbH über die Neufassung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages, - Jahresabschlüsse und Lageberichte der Sto SE & Co. KGaA (vormals Sto Aktiengesellschaft) für die Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011, - Jahresabschlüsse und Lageberichte der StoCretec GmbH für die Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden außerdem in der Hauptversammlung der Sto SE & Co. KGaA ausliegen. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden nach § 13 Abs. 1 der Satzung die Inhaber von Stammaktien (Namensaktien) zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens bis zum Ablauf des Dienstag, den 10. Juni 2014 (24:00 Uhr MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse angemeldet haben: Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen Fax: +49 7744/57-2368 E-Mail: hauptversammlung@sto.com Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 13 Abs. 2 der Satzung diejenigen Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in englischer oder deutscher Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 27. Mai 2014 (00:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) müssen der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 10. Juni 2014 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen: Sto SE & Co. KGaA c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: +49 69-12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und - im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit vorhanden - berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle übersandt. Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) an der Hauptversammlung nur derjenige als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bemisst sich dabei bei Inhabern von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Vorzugsaktien (Inhaberaktien) besitzen und erst danach Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) werden, sind nicht teilnahmeberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von Aktionären, die zur Teilnahme berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien). Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen und Ihr Stimmrecht - soweit vorhanden - selbst ausüben. Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person, vertreten und ihr Stimmrecht, soweit vorhanden, durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und - im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung i. V. m. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Schriftform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Schriftform ausstellen. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen von § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur - soweit einschlägig - mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen: Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen Fax: +49 7744/57-2368 E-Mail: hauptversammlung@sto.com Wir bieten unseren Aktionären an, das Stimmrecht - soweit vorhanden - durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Aktionäre, die eine Vollmacht bzw. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Schriftform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben. Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen, müssen die Vollmachten nebst Weisungen der Gesellschaft spätestens bis Montag, den 16. Juni 2014 (24:00 Uhr MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen: Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen Fax: +49 7744/57-2368 E-Mail: hauptversammlung@sto.com Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Rechte der Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (sog. Quorum), können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftenden Gesellschafterin als Vertretungsorgan der Gesellschaft an die Adresse Sto SE & Co. KGaA die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE Vorstand Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Samstag, den 17. Mai 2014 (24:00 Uhr MESZ). Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit drei Monaten Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). Es ist unklar, ob es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung ankommt oder auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft. Zugunsten der Antragsteller geht die Gesellschaft für die hier einberufene Hauptversammlung davon aus, dass es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung ankommt. Die Sto SE & Co. KGaA wird daher diese für die Antragssteller günstigere Fristberechnung anwenden und das Ergänzungsverlangen bekannt machen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Aktien, die das Quorum erfüllen, seit dem 17. März 2014 gehalten werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 Abs. 1 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen Fax: +49 7744/57-2368 E-Mail: hauptversammlung@sto.com Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Sto SE & Co. KGaA wird gem. § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die dies verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen über die Internetseite der Gesellschaft unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations') zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend angegebene Adresse übersandt hat (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis spätestens Montag, den 02. Juni 2014 (24:00 Uhr MESZ), erfolgen. Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den bekannt gemachten Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Sto SE & Co. KGaA zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen gem. § 127 AktG nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der zur Wahl vorgeschlagenen Person enthalten. Über § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG hinaus gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen (vgl. § 127 S. 3 AktG). Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden ebenfalls unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations') zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations') zugänglich. Darüber hinaus liegen folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, aus: - Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 25.04.2014 zwischen der Sto SE & Co. KGaA und der StoCretec GmbH unter Umbenennung in Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, - ursprünglicher Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sto SE & Co. KGaA (vormals Sto Aktiengesellschaft) und der StoCretec GmbH vom 15.12.1995, - gemeinsamer Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der Sto SE & Co. KGaA und der Geschäftsführung der StoCretec GmbH über die Neufassung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages, - Jahresabschlüsse und Lageberichte der Sto SE & Co. KGaA (vormals Sto Aktiengesellschaft) für die Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011, - Jahresabschlüsse und Lageberichte der StoCretec GmbH für die Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011, - erläuternder Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches, - Geschäftsbericht der Sto SE & Co. KGaA (vormals Sto Aktiengesellschaft) für das Geschäftsjahr 2013, in dem die entsprechenden weiteren Pflichtauslagen zur Hauptversammlung enthalten sind. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Sto SE & Co. KGaA EUR 17.556.480,00 und ist eingeteilt in 6.858.000 Stückaktien, und zwar in 4.320.000 auf den Namen lautende Stammaktien und in 2.538.000 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien. Zu den oben aufgeführten Tagesordnungspunkten sind nur die Stammaktien stimmberechtigt; die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht (vgl. § 4 der Satzung). Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte daher 4.320.000; 432.000 der Namensaktien werden von der Sto SE & Co. KGaA gehalten, so dass Stimmrechte in dieser Anzahl gem. § 71 b AktG ruhen. Stühlingen, im April 2014 Sto SE & Co. KGaA die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE Vorstand --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: STO SE & Co. KGaA Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen Deutschland E-Mail: hauptversammlung@sto.com Internet: http://www.sto.de Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

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